Ein Energieausweis ist Pflicht …

Energieausweis

… und muss vorgelegt werden.

Die Energieeffizienz von Wohngebäuden, aber auch von anders genutzten Gebäuden, wird künftig auf dem Immobilienmarkt eine viel größere Rolle spielen als bisher. Dazu soll der Energieausweis für bestehende Gebäude beitragen, den Verkäufer oder Vermieter im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung den potenziellen Käufern oder Mietern vorzeigen müssen.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.

Gebäudeenergieausweis nach Bedarf oder nach Verbrauch?

Die am 01. Mai 2014 eingeführte EnEv ist tot, abgelöst durch das ab dem  01. November 2020 gültige GebäudeEnergieGesetz (GEG). Wie zuvor in der EnEv müssen weiterhin Verkaufs- und Vermietungsangebote in kommerziellen Medien Angaben zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes enthalten, z. B. Art des Energieträgers (Öl oder Gas), Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Nach einer Orientierung des GdW Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. werden in Printanzeigen folgende Abkürzungen verwandt:

  • V = Energieverbrauchswert
  • B = Bedarfsausweis/Verbraucherausweis
  • 134,3 kWh/(m²a) = Verbrauch in Kilowatt pro m2, plus Energieträger
  • Ko = steht für Koks, Braunkohle und Steinkohle
  • Öl = steht für Heizöl
  • Gas = steht für Erdgas oder Flüssiggas
  • W = steht für Fernwärme aus Heizwerk oder KWK
  • Hz = steht für Brennholz, Holzpellets und Holzhackschnitzel
  • E = steht für Elektrische Energie (auch Wärmepumpe) und Strommix
  • Bj = steht für Baujahr
  • A-H = steht für Energieeffizienzklasse (Energieausweise ab 2014).

Eine vollständige Abkürzung sähe also so aus:

V: 134,3 kWh/(m²a), Öl, Bj 1965,D.

Bei einem Verstoß gegen diese Pflichtangaben drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro (§ 108 Abs. 1 Nr. 16 und § 87 GEG).

Rechtssicher sind diese Abkürzungen jedoch nicht, da der Gesetzgeber es versäumt hat Klarheit zu schaffen. Das wird wohl wieder einmal auf die Gerichte abgewälzt. Liegt kein Energieausweis vor, sollte dies durch einen Hinweis im Inserat klargestellt werden. Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, eigene Abkürzungen vor, sollte diese unbedingt verwendet werden, ansonsten sind Abkürzungen unzulässig. Im Zweifel sind daher die kompletten Texte zu übernehmen. Weitere Informationen im Bundesgesetzblatt.

Spätestens bei der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss der Energieausweis dem Interessenten übergeben oder zur Einsicht vorlegt werden. Eine Kopie reicht aus. Neu ist jetzt, dass die Nichtvorlage bußgeldbewehrt ist. Wenn ein Energieausweis nicht rechtzeitig vorliegt oder nicht korrekt ist, droht ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Das Bußgeld kann gegen den Aussteller von Energieausweisen verhängt werden, aber auch gegen den Immobilieneigentümer. Die Bußgeldkonsequenzen gelten für jeden einzelnen Verstoß, also auch mehrfach bei mehreren einzelnen Verstößen.

Alte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der 10-jährigen Gültigkeitsfrist. Neue Energieausweise zeigen die Energieeffizienzklasse auf einer Skale A+ (sehr gut) bis H (sehr schlecht) an. Diese Regelung gilt nur für neu ausgestellte Energieausweise. Jeder ab Mai 2014 ausgestellte Energieausweis erhält eine Registriernummer und wird der zuständigen Behörde gemeldet. Diese sind zu Kontrollen angehalten.

Energieeffizienzklassen:

< 30 = A+

< 150 = E

< 50 = A

< 200 = F

< 75 = B

< 250 = G

< 100 = C

> 250 = H

 

< 130 = D

Bei einem Bedarfsausweis wird der Energiebedarf eines Gebäudes über die Analyse der Bausubstanz sowie der Heizungs- und Klimaanlagen ermittelt. Er bildet den Energiebedarf unabhängig von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner ab. Die Kosten betragen etwa 300 bis 400 Euro.

Der Verbrauchsausweis gibt den gemittelten tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Kalenderjahre an und wird lediglich um witterungsbedingte Einflüsse bereinigt. Hier spiegeln sich vor allem die Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner wider, über die energetische Qualität des Gebäudes und der Anlagen sagt er wenig aus.

Wer zur Ausstellung von Energieausweises für bestehende Gebäude berechtigt ist, ist im § 29 geregelt. Personen, die einen Energieausweis ausstellen ohne dazu berechtigt zu sein, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Ab dem 1.5.2021 treten die verschärften Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden in Kraft. Neu ausgestellte Nachweise müssen dann zusätzliche Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilien enthalten – dazu gehören auch Angaben zur Höhe der Treibhausgas (CO2)-Emissionen.

Ein verbrauchsbasierte Energieausweis ist nur noch möglich für:

  • Nichtwohngebäude
  • und Wohngebäude
    • mit 5 oder mehr Wohnungen oder
    • Häuser die den Bauantrag nach dem 31.10.1977 gestellt haben oder
    • Häuser die beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen.

Energetische Gebäudesanierung

Eigentürmer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes können von Förderprogrammen zur energetsichen Maßnahmen profitieren. gefördert werden z. B. Maßnahmen zur Wärmedämmung, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung usw.. Anträge und eine Liste der förderfähigen Maßnahmen können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) abgerufen werden.

Betriebsverbot für alte Heizkessel

Heizkessel, die vor dem 01. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, dürfen nicht mehr betrieben werden.

Heizkessel, die ab dem 01. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.

In Ausnahmefällen kann eine mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung weiter betrieben bleiben, wenn der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung wegen besonderer Umstände einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.

Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel.

Selbstgenutzte Wohnhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01 Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen. Bei einem Eigentümerwechsel trifft dem neuen Eigentümer jedoch die Pflicht innerhalb von zwei Jahren den alten Öl- oder Gasheizkessel auszutauschen.

Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen zu  begrenzen. Diese Anforderung ist nicht anzuwenden, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen nicht in angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Dämmung der obersten Geschossdecke

Der Eigentümer eines Gebäudes, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, muss dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz genügen. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist.

Bei der Sanierung und Modernisierung bestehender Gebäude werden weitreichende Nachrüstungen gefordert. Es empfiehlt sich, vorab eine energetische Beratung einzuholen.

Bei Neubauten besteht eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Sie haben noch keinen Energieausweis? Vorlage ist Pflicht!
Bei Erteilung eines Verkaufsauftrags übernehmen wir die Kosten.