Muster Mietvertrag Einfamilienhaus

Mietvertrag Einfamilienhaus gratis zum download

Mietvertrag Einfamilienhaus

Zwischen:…………………………………………………………………………………………………………….

als Vermieter

und ……………………………………………………………………………………………………………………..

als Mieter

wird folgender Mietvertrag für ein Einfamilienhaus geschlossen:

§1 Mieträume
Vermietet wird das Einfamilienhaus in …….. bestehend aus Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Bad mit Wanne, Abstellraum und Flur als Wohnraum. Die Benutzung von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters.

Die Mieter haben das Mietobjekt am ………………  eingehend besichtigt.

Die Parteien vereinbaren, dass höchstens _____ Personen in die Mietsache einziehen. Der Mieter hat dem Vermieter die amtliche Meldebestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug vorzulegen.

Die Größe gilt mit ca. 130 m2 Wohn- Nutzfläche als vereinbart. Daneben werden ca. 950 m2 Gartengrundstück mit vermietet. Ein Obligo für die Richtigkeit der Größenangaben übernimmt der Vermieter nicht. Die Flächenangaben dienen ausschließlich der Zuordnung für die Berechnung der Betriebskosten und stellen keine Vereinbarung über die tatsächliche Wohnfläche dar.

1.1 Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet:
Elektroherd mit Umluft und Ceranfeld, neu und unbenutzt.

2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter sofort – bei Einzug – für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: 2 Hausschlüssel, 2 weitere Wohnungsschlüssel, 2 Hausbriefkastenschlüssel, 1 Kellerschlüssel.

Weitere Schlüssel darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters anfertigen lassen. Die Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben. Die nachgemachten Schlüssel sind dem Vermieter kostenlos zu überlassen oder zu vernichten. Bei Schlüsselverlust darf der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Schlüssel anfertigen lassen, wenn die Sicherheit dies erfordert, ebenso wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel herausgibt. Im Falle einer zentralen Schließanlage gilt das Gleiche. Weist der Mieter nach, dass die Sicherheit nicht konkret gefährdet ist, entfällt für ihn die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten.

3. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadenersatzanspruch für anfängliche Mängel nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.

§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am ……… und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzahlung beginnt am …… (Erste Mietzahlung).

Alternativ: Es handelt sich um einen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB.

Das Mietverhältnis beginnt am ……. und endet mit Ablauf des ………….
Der Vermieter erklärt, dass er nach Ablauf der Mietzeit

  1. Das Objekt für sich
  2. für folgende zu seinem Haushalt gehörende Person/en)
  3. für folgende Familienangehörige(n)

nutzen will.

  1. die Räume in zulässiger Weise beseitigen will
  2. die Räume wesentlich verändern oder in Stand setzen will, dass dadurch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würde:

Geplante Veränderungen ……………………………………………………

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  1. die Räume an zur Dienstleistung Verpflichtete vermieten will.

§ 3 Kündigung
Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Mietverhältnis kündigen.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an.

§ 4 Mietzins und Nebenkosten
a.) Der Mietzins ohne kalte Betriebskosten beträgt monatlich 760,00 Euro
in Worten: Siebenhundertundsechzig Euro zzgl. Nebenkosten.

b.) Neben der unter §4 Punkt a) vereinbarten Nettomiete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Diese sind u. a : Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Beleuchtungskosten, Sach- und Haftpflichtversicherung, Wartung der Heizungs- und Warmwasseranlage, Wartung von Feuerlöschern und Brandschutzeinrichtungen einschl. der Tiefgarage, Reinigung der Dachrinnen, Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten für die Wartung von Antennenanlagen, Rundfunk und Breitbandanschlüssen, die Kosten für die Unterhaltung von Wasch- und Trockenanlagen, die Wartung von Elektro- und Blitzschutzanlagen, Wartung von Rauchmeldern und Lüftungseinrichtungen, Trinkwasseruntersuchungen (Legionellen Prüfung), Wartung von Pumpen, Hebeanlagen und Rückstausicherungen, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterservice, Kosten/Miete für Verteilernetz im Gebäude, Gebühren gem. Urheberrechtgesetz für die Kabelweitersendung und evtl. sonstige hier nicht aufgeführte Betriebskosten.

Alternativ: Der Mieter ist berechtigt und soweit möglich verpflichtet ist, die entsprechenden Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Ausgeschlossen davon sind folgende Nebenkosten: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Grundstücks-Haftpflichtversicherungen und Wartungskosten für die Heizanlage. Diese Kosten sind gesondert neben der Kaltmiete zu zahlen.

     
Musteraufstellung:    
Art der Kosten : Gesamt: Monatlich:
Grundsteuer 374,35 31,20
Grundstücks-Haftpflicht 42,83  3,57
Gebäude Versicherung 628,17 52,35
Wartung-Gastherme 232,05 19,34
Schornsteinfeger 108,37  9,03
KWU-Entsorgung 136,76 11,40
= = =
Summe 1522,53 126,88

 

Miete und Nebenkosten sind ab dem ……………………. zu zahlen.

c.) Entstehen nach Vertragsabschluss neue Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt , diese durch Erklärung in Schriftform anteilig auf die Miete umzulegen.

Es handelt es sich um einen Mietvertrag mit einem Mietanpassungsrecht auf der Grundlage einer Indexklausel (Indexmietvertrag) nach § 557 b BGB. Als Grundlage gilt der zuletzt im Monat …. Jahr …. veröffentliche Indexwert als Basis.

Der Vermieter ist berechtigt, durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform gegenüber dem Mieter die Miete entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland mit Wirkung ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats anzupassen. Die Erklärung muss den geänderten Preisindex, auf den sich das Anpassungsverlangen stützt, sowie die geänderte Miete als Betrag enthalten. Die Anpassung kann wiederholt verlangt werden.

Nur zur Orientierung, zum Zeitpunkt des Beginns des Mietvertrages liegt der angewendete und veröffentlichte Preisindex für

Monat Mai 2017 bei 108,8 Punkten ( = Basiswert). Evtl. Link zur Seite  Verbraucherpreisindex.

Eine Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der Miete kann erst dann verlangt werden, wenn sich der Index, bezogen auf die Ausgangsmiete ab 01.08.2017 um mehr als 5 % verändert hat.

Während der Geltung der Indexmiete muss die Miete vor Anpassung jeweils ein Jahr unverändert bleiben.

Die Indexmiete: Was Mieter und Vermieter wissen sollten.

Mietvertrag für EinfamilienhausAlternativ Staffelmiete:
b.) Es wird eine Mietstaffel vereinbart werden.
Der Mietzins ist für den nachstehend bezeichneten Zeitraum gestaffelt.
Der Mietzins beträgt monatlich:
1. vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 Euro 1.075,00
2. vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 Euro 1.118,00 + 4%
3. vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 Euro 1.140,36 + 2%
4. vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 Euro 1.163,17 + 2%

d.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und ist verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen (gesetzliche Ausschlussfrist). Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese.

e.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.

f.) Die nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Mieterhöhungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten.

g.) Der Mieter ist verpflichtet, die während der Vertragsdauer anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

§ 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats Porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu erheben.

Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO 5,00 für pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch.

Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen.

Die Miete und Nebenkosten sind auf folgendes Konto zu zahlen:

Institut:
Kontoinhaber:
IBAN:

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.

§ 8. Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse
Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.

Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen.

§ 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung
Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen.

Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere nicht unterzuvermieten.

§ 10 Anbringung von Schildern usw .
Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.

§ 11 Tierhaltung
Kleintiere (z. B. Ziervögel und Zierfische u. a.) darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.

Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbesondere einer Katze oder eines Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Mitmieter in ihren Rechten aus dem Mietverhältnis beeinträchtigt werden.

Die Tierhaltung muss artgerecht und unter Beachtung der einschlägigen Tierschutzgesetze erfolgen. Die Haltung von Hundearten, die nach dem Landeshundegesetz als sog. „gefährliche Hunde“ gelten, ist nicht gestattet.

Eine erteilte Zustimmung gilt nur bis zum Tode oder der Abschaffung des Tieres, für das die Zustimmung erteilt wurde. Bei einer Neuanschaffung eines Tieres ist eine erneute Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Das Füttern von Tauben auf und vor dem Grundstück unzulässig.

§ 12 Zustand der Mieträume
Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume zuletzt am ………. besichtigt hat.
Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Mieträume sind (neu) renoviert.

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§ 13 Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere: Tapezieren bzw. Streichen der Wände, Decken und ggf. Fußböden, der Heizkörper, Versorgungsleitungen, Innenseiten der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.

Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, im Allgemeinen in den nachstehenden Zeitabständen fällig – soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist:

  1. ) Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 JahreMuster Mietvertrag
  2. ) Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 10 Jahre.
  3. ) Diese Dekorationsintervalle können sich im Einzelfall aufgrund eines vom Üblichen abweichenden Wohnverhaltens des Mieters verkürzen, etwa wenn in der Wohnung stark geraucht wird oder weil kleine Kinder oder freilaufende Tiere verstärkt Gebrauchsspuren verursachen. Andererseits können sich diese Dekorationsintervalle verlängern, z.B. weil der Mieter häufig ortsabwesend ist oder die Wohnung nicht ständig als Lebensmittelpunkt nutzt. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht renovierungsbedürftig ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis offen, dass bei einem entsprechenden Renovierungsbedarf im Einzelfall kürzere Renovierungsintervalle angemessen sind.
  4. ) Ist der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der Ziffer 3 in Verzug, verlangt der Vermieter, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt bzw. durchführen lässt. Danach lehnt er das Leistungsangebot des Mieters ab. Nach Ablauf der Frist kann er vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind lackierte oder lasierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Wände und Decken sind in neutralen, dezenten Farben gestrichen zurückzugeben. Der Vermieter hat ein Interesse daran, das Objekt in einem „Dekorationszustand“ zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht.

Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen.

Achtung bei Quotenregelung. Wird das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungsfristen beendet und verlangt der Vermieter eine Abgeltung für nicht erfolgte Renovierung in Geld, ist diese Quotenabgeltungsklausel nur rechtsgültig, wenn diese Vereinbarung individualvertraglich z. B. durch handschriftlichen Zusatz im Mietvertrag vereinbart wird. Eine formularmäßige Vereinbarung ist ungültig! (BGH Urteil vom 06.03.2024 Az. VIII ZR 79/22).

§ 14 Sonstige Instandhaltung der Mieträume
Der Mieter hat für notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten.
Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, nur berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der Mieträume eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt hat.
Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie den Mieträumen und den mitvermieteten Gegenständen oder dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter auch ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.

Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 150,- EURO (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen.
Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

§ 15 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet.

Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.

Der Mieter darf nur insoweit Gas- und Elektrogeräte anschließen, als das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der Mieter bereit ist, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art hat der Mieter gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten.

Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig zu machen. Der Mieter hat hierbei alle bauaufsichtliche Auflagen zu beachten.

§ 16 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter
Der Mieter hat alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen. Der Mieter hat die, die Durchführung der Arbeiten behindernden Einrichtungsgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen.
Der Mieter ist verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, zu tragen.

§ 17 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen
Der Mieter erklärt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände:

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Macht der Vermieter im Rahmen einer Räumungsvollstreckung von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass der Vermieter verwertbare Pfandsachen nach Ablauf eines Monats freihändig verwerten kann und der Erlös mit seinen Geldforderungen verrechnen darf. Bei der Verwertung hat der Mieter an der Trennung von verwertbaren Pfandsachen und Müll mitzuwirken. Über das Ergebnis führen die Parteien ein Protokoll.

§ 18 Betreten der Mieträume
Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt hat. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.

Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten.

Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

§ 19 Pflicht zur Schneebeseitigung
Der Mieter verpflichtet sich zur Schnee- und Eisbeseitigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Art, wozu auch der Eigentümer gesetzlich verpflichtet wäre. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 20 Beendigung des Mietverhältnisses
Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand mit allen übergebenen Schlüssel zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume herstellen sowie eine neue Schließanlage anbringen, ohne dass der Vermieter verpflichtet ist dem Mieter zwecks Erfüllung seiner Pflichten eine Nachfrist einzuräumen. Diese gilt auch für die Vereinbarungen in § 13 des Vertrages. Das Auszugsdatum gilt als Erfüllungsdatum.

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter mindestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. § 557 BGB bleibt unberührt. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe verlängert sich diese Frist mindestens bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands.

Bei Auszug des Mieters ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.

§ 21 Abschluss Änderungen des Vertrages
Auf den Zugang der Annahmeerklärung für diesen Vertrag wird verzichtet. Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

§ 22 Sicherheitsleistung
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von &&.. EURO (in Worten: Eintausendzweihundertfünfundvierzig) zu leisten. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen.

Eine evtl. einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen.

Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Rückzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der Nebenkosten und kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden.

Alternative 1

Der Mieter versichert, dass sein Gehalt bei seinem derzeitigen Arbeitgeber weder verpfändet noch abgetreten ist.

Der Mieter tritt seinen Anspruch aus seinem Gehalt / Arbeitslohn bei seinem jeweiligen Arbeitgeber in Höhe eines monatlichen Teilbetrages in Höhe der jeweiligen Miete an den Vermieter ab und überweist diesem den Betrag zur Einziehung.

Der Vermieter versichert, dass er von dieser Abtretungserklärung solange keinen Gebrauch macht, solange keine Mietrückstände aus diesem Mietvertrag angefallen sind.

Alternative 2

Die Sicherheitsleistung kann jederzeit durch eine unbefristete Bürgschaft (auch Bank- oder Kautionsbürgschaft) ersetzt werden. Die Bürgschaft muss folgende Merkmale aufweisen: Sie darf nicht die Einrede der Vorausklage und kein Widerrufsrecht enthalten. Der Bürge muss verpflichtet werden, auf erste Anforderung Zahlung zu leisten. Die Leistung darf an keine Bedingungen geknüpft werden.

 

Mietvertrag Einfamilienhaus

§ 23 Personenmehrheit als Mieter
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich.

Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Dies gilt nicht für die Kündigung eines Mieters. Eine wirksame Kündigung kann nur von allen Mietern gemeinsam erklärt werden.

Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. Entsprechendes gilt für Ehegatten.

Im Falle des Ausscheidens des einen Mitmieters oder eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis haftet der ausscheidende Mieter dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Miet- und Schadensersatzverpflichtungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer, es sei denn, dass zwischen dem Vermieter und dem ausscheidenden Mieter besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind.

Entsprechendes gilt bei mehreren Mietern für alle Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch für Zwangsvollstreckungskosten, die dem Vermieter gegenüber einem Mieter entstehen.

§ 24 Gartenpflege, Straßenreinigung, Nachbarrechte

Der Mieter ist verpflichtet, die Garten- und sonstigen Freiflächen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Mieter ist berechtigt, die Gartenfläche nach seinem Belieben zu gestalten und zu bepflanzen. Dabei sind gemeindliche Pflanzgebote und eine etwaige Baumschutzsatzung zu beachten. Die Errichtung baulicher Anlagen ist nicht gestattet.

Die Straßenreinigung und der  Winterdienst obliegt dem Mieter.

§ 25 Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur wenn absolut notwendig und unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

§ 26 Sonstige Vereinbarungen
Dem Mieter wurde der zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gültige Energieausweis vorgelegt und in Kopie übergeben. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Energieausweis wird daher nicht Bestandteil des Mietvertrages.

Die dem Mietvertrag als Anlage beigefügten Transparenzpflichten gemäß Art. 13 EU-DSGVO hat der Mieter gelesen und damit ausdrücklich zur Kenntnis genommen.

Wird dieser Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters oder der vertretenden Hausverwaltung abgeschlossen, so steht dem Mieter ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §312 Abs. 4, 355 BGB zu, wenn der Vermieter Unternehmer ist. Der Mieter wurde über sein Widerrufsrecht belehrt und ein vorbereiteter Widerrufsvordruck ausgehändigt.

§ 27 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen
Durch etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Dieser Vertrag besteht aus …Seiten und ist zusammengeheftet.

Ort/Datum, den ………..

Für den Vermieter: …………………………………………………. Mieter: ………………………………………………………….

(c) by Helgen Rövenich. Letzte Bearbeitung  September 2022. Die Benutzung dieses Vertrages (oder Teile davon) ist nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung gestattet. Eine anwaltliche Beratung wird ggf. empfohlen.