Kostenloser Muster-Mietvertrag für Gewerberäume
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Kostenloser Muster-Mietvertrag Gewerbe
Zwischen:…………………………………………………………………………………………………………….
als Vermieter
und ……………………………………………………………………………………………………………………..
als Mieter
wird folgender Mietvertrag für Gewerberäume geschlossen:
§ 1 Mieträume
a.) Vermietet werden in dem Haus Anschrift …………………………………………………………………………..
folgende Räume:
b.) die Geschäftsräume im Erdgeschoss bestehen aus ….. Zimmer zur Nutzung als Büro, zzgl. Küche, Bad (einschl. Toilette, 1 Handwaschbecken und 1 Badewanne), sowie 2 Kellerräume.
Die vermietete Fläche beträgt ca. ……………… m2. Diese Angabe stellt keine Vereinbarung über die tatsächlich vermietete Fläche dar, sie dient ausschließlich der Zuordnung für die Berechnung der anteiligen Betriebskosten.
Die zulässige Belastung der Geschossdecken beträgt 200 kg/qm; die vermietete Fläche gilt mit ca. ……. m2 als vereinbart. (Ggf. ohne m2 Angaben, aber mit Miteigentumsanteil).
Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Räume den in Frage kommenden technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Der Vermieter haftet auch nicht dafür, dass die für den Gewerbebetrieb des Mieters erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden. Der Mieter hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
c.) Mitvermietete Gegenstände sind folgende Einrichtungsgegenstände:
Kleinküche, Badeinrichtung.
d.) Dem Mieter werden bei Einzug für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: 2 Haus- 2 Korridor-, 1 Zimmer- (für jedes Zimmer) 2 Keller-, 1 Hausbriefkasten- und 1 Torschlüssel.
Fertig der Mieter weitere Schlüssel an, sind diese bei Vertragsende ebenfalls zurückzugeben oder unbrauchbar zu machen. Kosten dafür erstattet der Vermieter nicht. Bei Schlüsselverlust darf der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Schlüssel anfertigen lassen, wenn die Sicherheit dies erfordert, ebenso wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel herausgibt. Im Falle einer zentralen Schließanlage gilt das Gleiche.
e.) Der Vermieter haftet nicht für Personen- und Sachschäden innerhalb der Mietsache, es sei denn, ihm ist ein grob fahrlässiges Verhalten nach zu weisen.
f. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach §536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadenersatzanspruch für anfängliche Mängel nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.
§ 2 Mietzeit
a.) Das Mietverhältnis beginnt am ……….. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, soweit den Vermieter hieran kein Verschulden trifft.
b.) Das Mietverhältnis endet am ………..
c.) Dem Mieter wird ein einseitiges Vertragsverlängerungsrecht (Optionsrecht) von ……. Jahren eingeräumt. der Mieter hat dem Vermieter spätestens 6 Monate vor Ablauf des Mietvertrages durch eingeschrieben Brief mitzuteilen, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch macht.
d.) Verlängert sich das Mietverhältnis durch die Ausübung der Option, so verhandeln die Parteien über den Mietzins. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe der Miete, so tritt folgende Wertsicherungsklausel in Kraft:
f.) Durch den Tod des oben aufgeführten Geschäftsführers der Mieterin wird der Vertrag 6 Monate nach dem Tode automatisch beendet, sofern nicht die Erben die Fortsetzung des Mietverhältnisses wünschen. Die Fortsetzung muss innerhalb von 3 Monaten schriftlich angezeigt werden.
g.) Bei Insolvenz der Mieterin endet der Mietvertrag 1 Monat nach Insolvenzantrag. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs einer Mitteilung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Vermieter. Eine Fortsetzung des Mietvertrages kann aber bei Vorauszahlung von jeweils 3 Monatsmieten für jeweils 3 Monate verlangt werden.
h.) Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, haftet der oder die Geschäftsführer der Mieterin persönlich für die Mietzahlungen ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung.
i.) Die Anwendung des §545 BGB (stillschweigende Verlängerung) wird ausgeschlossen.
j.) Werden im Falle einer Kündigung die Mieträume nicht fristgerecht übergeben, haften die (oder der) jeweiligen Geschäftsführer persönlich für die weiter fällig werdenden Mieten.
§ 3 Außerordentliches Kündigungsrecht
a.) Der Vermieter kann aus den gesetzlichen Gründen das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen (z.B. Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten, vertragswidriger Gebrauch etc.).
§ 4 Mietzins und Nebenkosten
a.) Der Mietzins beträgt monatlich Euro ………..
in Worten: ……………,
zzgl. Nebenkosten und ggf. Mehrwertsteuer.
Die Indexmiete: Was Mieter und Vermieter wissen sollten.
b.) Es wird eine Mietstaffel vereinbart werden.
Der Mietzins ist für den nachstehend bezeichneten Zeitraum gestaffelt.
Der Mietzins beträgt monatlich:
1. vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 Euro 1.075,00
2. vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 Euro 1.118,00 + 4%
3. vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 Euro 1.140,36 + 2%
4. vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 Euro 1.163,17 + 2%
Neben der unter §4 Punkt a) vereinbarten Nettomiete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß § 556 (Vereinbarungen über Betriebskosten) und § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Diese sind u. a. : Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Beleuchtungskosten, Sach- und Haftpflichtversicherung, Wartung der Heizungs- und Warmwasseranlage, Wartung von Feuerlöschern und Brandschutzeinrichtungen einschl. der Tiefgarage, Reinigung der Dachrinnen, Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten für die Wartung von Antennenanlagen, Rundfunk und Breitbandanschlüssen, die Kosten für die Unterhaltung von Wasch- und Trockenanlagen, die Wartung von Elektro- und Blitzschutzanlagen, Wartung von Rauchmeldern und Lüftungseinrichtungen, Trinkwasseruntersuchungen (Legionellenprüfung), Wartung von Pumpen, Hebeanlagen und Rückstausicherungen, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterservice, Kosten/Miete für Verteilernetz im Gebäude, Gebühren gem. Urheberrechtgesetz für die Kabelweitersendung und evtl. sonstige hier nicht aufgeführte Betriebskosten.
Dafür sind zur Zeit die nachstehenden Vorschüsse monatlich zu entrichten:
Wasserver- und Entsorgung | 22,66 |
Müllabfuhr / Straßenreinigung | 27,53 |
Hausbeleuchtung | 16,88 |
Schornsteinfeger | 6,89 |
Gewässerschadenhaftpflicht | 6,97 |
Gebäudeversicherung | 18,44 |
Haftpflichtversicherung | 12,70 |
Kabelfernsehen | 10,04 |
Schnee u. Eis besetitigung | 9,80 |
Gartenpflege | 0,00 |
Grundsteuer | 44,92 |
Heizungs-Wartung | 13,5 |
Summe Nebenkosten: | 278,59 |
e.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und verpflichtet sich, jäh rlich bis zum 30. August abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkostenvorschüsse erfolgt gem. § 7. Ist ei ne gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese.
f.) Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt als vereinbart das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses.
g.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.
§ 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
a.) Der Mietzins ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern.
b.) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch.
c). Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen.
d). Die Mietzahlung ist zu leisten auf das
Konto bei der ……………………
IBAN:…………………….
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus § 538 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er dies dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der nächsten Mietzahlung schriftlich ankündigt. Im übrigen ist die Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht mehr, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, der Mieter das Mietobjekt geräumt und herausgegeben hat und nur noch wechselseitige Ansprüche abzurechnen sind.
§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung und Hausgemeinschaftsordnung
a.) Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Zur Beheizung außerhalb dieses Zeitraums vgl. Abs. c.).
b.) Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
c.) Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.
Bei Störungen, in der Warmwasserversorgung und der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzlichen Handeln des Vermieter zurückzuführen.
d.) Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse
Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12 des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen.
e.) Fester Umlagemaßstab. Die Kosten für die Sammelheizung und Warmwasserversorgung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach der qm-Größe der Mieträume von ca………. m2 und nach der beheizten Fläche von ca. ……… m2 umgelegt. (Ggf. auch nach Miteigentumsanteil).
§ 8 Benutzung der Mieträume, Untervermietung
a.) Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
b.) Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Mieters, treten sonstige Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeerlaubnis oder in einem für das Mietverhältnis wichtigen Zusammenhang ein, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Mieter Gesellschaften gründet, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehen und die ihre Geschäfte in den Räumen des Mieters betreiben.
Die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
c.) Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen des Vermieters zur Sicherheit ab.
d.) Der Vermieter ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlages berechtigt, der etwaigen Mehraufwand ausgleichen soll.
e.,) Bei der Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters bedarf es wegen eines Übergangs dieses Mietvertrages auf den Rechtsnachfolger des Mieters einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 Anbringung von Schildern usw.
a.) Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen sowie die Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet behördliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
b.) Die Erlaubnis kann von dem Vermieter jederzeit widerrufen werden, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben, vor allem die Anlagen vernachlässigt werden.
c.) Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.
§ 10 Anlage von Außenantennen
Außenantennen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters nach Maßgabe eines vom Vermieter gewählten und schriftlich vereinbarten Antennenvertrages errichtet bzw. benutzt werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, auch wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
Die Gewerberäume sind mit einem Anschluss für Kabelfernsehen ausgerüstet.
Der Mieter verpflichtet sich, sofern er ein Rundfunk- oder Fernsehgerät betreibt, den Kabelfernsehanschluss benutzen. Der Mieter verpflichtet sich ferner, die durch den Betrieb entstehenden Kosten anteilig zu tragen, und zwar auch dann, wenn er den Kabelfernsehanschluss nicht benutzt.
Das Anbringen einer Funkantenne ist unzulässig.
§ 11 Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§ 12 Zustand der Mieträume
a.) Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume am …………. besichtigt hat.
b.) Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Mieträume sind……………………………… (neu) …..renoviert. An der Treppe zu den unteren Räumen sind zwei Fußbodenfliesen gesprungen. Im Bad sind drei Wandfliesen gesprungen.
Weitere Beanstandungen liegen ……. (nicht) ……. vor.
§ 13 Der Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind lackierte oder lasierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Wände und Decken sind in neutralen, dezenten Farben gestrichen zurückzugeben. Der Vermieter hat ein Interesse daran, die Räume in einem „Dekorationszustand“ zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht.
Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.
§ 14 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
a.) Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet.
b.) Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.
c.) Der Mieter darf nur insoweit Elektrogeräte anschließen, als das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der Mieter bereit ist, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art hat der Mieter gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten.
d.) Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig zu machen. Der Mieter hat hierbei alle bauaufsichtliche Auflagen zu beachten.
§ 15 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter
a.) Der Vermieter darf Ausbesserungen, Modernisierungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder die zweckmäßig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
b.) Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen. Der Mieter hat die die Durchführung der Arbeiten behindernden Einrichtungsgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen.
c.) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die zur Zeit etwa vorhandenen Treppenläufer oder Jalousien bestehen zu lassen. Er ist berechtigt, vorhandene Öfen und Herde durch solche anderer Systeme zu ersetzen und die bestehende Sammelheizung auf andere Heizstoffe umzustellen oder an die Fernheizung anzuschließen. Die Sammelwarmwasserversorgungsanlage kann er durch Einzelanlagen ersetzen und auch die Einzelanlagen auf andere Betriebsstoffe umstellen.
d.) Der Mieter ist verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, zu tragen.
§ 16 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen
Der Mieter erklärt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind.Insbesondere handelt es ich dabei um:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..
Macht der Vermieter im Rahmen einer Räumungsvollstreckung von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass der Vermieter verwertbare Pfandsachen nach Ablauf eines Monats freihändig verwerten kann und der Erlös mit seinen Geldforderungen verrechnen darf. Bei der Verwertung hat der Mieter an der Trennung von verwertbaren Pfandsachen und Müll mitzuwirken. Über das Ergebnis führen die Parteien ein Protokoll.
§ 17 Betreten der Mieträume
a.) Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume werktags von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
b.) Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks oder der Gewerberäume mindestens 1 x wöchentlich, werktags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten.
c.) Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen.
§ 18 Hausgemeinschaftsordnung
Der Mieter unterwirft sich der als Anlage beigefügten Hausgemeinschaftsordnung, die Bestandteil des Vertrages ist.
§ 19 Beendigung des Mietverhältnisses
a.) Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem und renovierten Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen, es sei denn, der Mieter weist im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nach, dass ein Missbrauch des nicht zurückgegebenen Schlüssels ausgeschlossen ist.
b.) Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
c.) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters (§3), so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für alte Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. § 557 BGB bleibt unberührt.
d.) Bei Auszug des Mieters ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.
§ 20 Sicherheitsleistung
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit ( Mietkaution ) in Höhe von EURO ……….(in Worten) Euro zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache von der Hinterlegung der Kaution abhängig zu machen. Der Vermieter wird die Kaution auf ein besonderes Sparkonto, zu den Bedingungen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzahlen. Die darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen. Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen.
Alternativ: Die Gesellschafter der Mieterin verpflichten sich zur Abgabe einer persönlichen Mietbürgschaft, die der Höhe nach auf ?? Monatsmieten einschl. aller Nebenkosten beschränkt ist.
Die Sicherheitsleistung kann jederzeit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, auf erstes Anfordern, ersetzt werden.
Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Rückzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der Nebenkosten und kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden.
§ 21 Personenmehrheit als Mieter
a.) Mehrere Personen (GbR) als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
b.) Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
c.) Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. Entsprechendes gilt für Ehegatten.
d.) Im Falle des Ausscheidens des einen Mitmieters oder eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis haftet der ausscheidende Mieter dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Miet- und Schadensersatzverpflichtungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer, es sei denn, dass zwischen dem Vermieter und dem ausscheidenden Mieter besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind.
e.) Abs. d.) gilt entsprechend bei mehreren Mietern für alle Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch für Zwangsvollstreckungskosten, die dem Vermieter gegenüber einem Mieter entstehen.
§ 20 Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 23 Sonstige Vereinbarungen
Gewerbliche Abfälle und Großverpackungen sowie sperriger Müll sind vom Mieter selbst zu beseitigen. Die Müllgefäße dürfen hierfür nicht verwendet werden.
Ein, für das Gebäude vorhandener Energieausweis / Energiepass dient nur der Information. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die Flächen auf und vor dem Mietgegenstand (Grundstück- und öffentliche Verkehrsflächen) hat der Mieter stets sauber, verkehrssicher und entsprechend dem geltenden Ortrecht in Ordnung zu halten. Im gleichen Rahmen hat er Schnee und sonstige Hindernisse (z. B. Laub im Herbst) zu beseitigen. Erforderliche Geräte und Materialien stellt der Mieter auf eigene Kosten. Bei Glatteis hat der Mieter mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
§ 24 Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur wenn absolut notwendig und unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
§ 25 Energieausweis / Energiepass
Er dient nur der Information. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
§ 25 Wirksamtkeit der Vertragsbestimmungen
Die eventuelle Ungültigkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Dieser Vertrag besteht aus ……. Seiten plus 1 Anlage und ist geheftet.
Ort / Datum , ……………………………………………………..
Unterschriften: Vermieter: …………………………………… Für die Mieterin: …………………………
(c) by Helgen Rövenich. Letzte Bearbeitung Juli 2020. Die Benutzung dieses Vertrages (oder Teile davon) ist nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung gestattet. Eine anwaltliche Beratung wird ggf. empfohlen.
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