Wohnungen, Häuser und Gewerbe mieten
in Berlin und Umgebung
Haus zur Miete
13591 Berlin
Wohn-Nutzfläche ca. 144 m2
Wohnung zur Miete mit Balkon
13585 Berlin
2-Zimmer, Wohnfläche ca. 50 m2
1-Zimmer-Wohnung mieten in Berlin-Steglitz
Wohnfläche ca. 33m2
Hochparterre mit Balkon
Miete: 450,00 Euro warm
Wohnung zu vermieten, wohnen
im grünen Band von Berlin,
in Marzahn-Hellersdorf
1 – 5- Zimmer-Wohnungen.
Vermieter geben uns bitte Ihre Wohnung
oder Ihr Haus zur Vermietung auf.
Wir prüfen vor einer Wohnungsbesichtigung zuerst ausführlich die Bonität des Mietinteressenten und verhindern so mögliches Mietnomadentum.
1988 schaffte der Bundestag die steuerliche Priviligierung gemeinütziger Wohnungbaugesellschaften ab. Seitdem veringert sich Jahr für Jahr die Fertigstellung bezahlbaren Wohnraums. Die Politik mit Ihrem Regulierungswahn trägt eine gehörige Portion Schuld an den immer weiter steigenden Bau- und Mietpreisen. Natürlich will man das nicht wahrhaben und gibt anderen die Schuld.
Aus dem Gerichtssaal:
Erleichterte Umlage von Betriebskosten
Für die Umlage von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag genügt nach einer aktuellen Entscheidung des BGH die formularmäßige Angabe im Wohnungs-Überlassungsvertrag, „der Mieter trägt die Betriebskosten“. Deshalb gelten dann folglich die im Gesetz definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten als vereinbart. Anders als bisher gefordert, muss der Betriebskostenkatalog weder dem Mietvertrag beigefügt, noch darin aufgelistet oder auf die Betriebskostenverordnung verwiesen werden.Sind Sie unsicher? Gerne übernehmen wir die Verwaltung Ihrer Immobilie in Berlin-Spandau und Umgebung.
Kündigung bei vorgetäuschter Bonität
Gibt der Mieter eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität ab, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Vermieters, so das Amtsgericht München. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar bei der Anmietung eines Hauses ein falsches Jahreseinkommen angegeben und ferner wahrheitswidrig erklärt, dass es in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegeben habe. Hierin sah das Gericht neben den gleichzeitig aufgelaufenen Mietrückständen einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.